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   FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04   

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FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04 (https://dejure.org/2007,9735)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09.07.2007 - 2 K 310/04 (https://dejure.org/2007,9735)
FG Hamburg, Entscheidung vom 09. Juli 2007 - 2 K 310/04 (https://dejure.org/2007,9735)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuerrecht, Abgabeordnung: Vertrauensschutz gem. § 176 Abs. 2 AO

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04
    aa) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771).

    Dass das Schreiben des BMF vom 23.07.1992 mit seiner grundsätzlichen Regelung des 100-Jahreszeitraums Ferienwohnungen nicht im Blick hatte, zeigt auch das spätere Schreiben des BMF vom 04.11.1998 (IV C 3 - S 2253 - 8/98, BStBl I 1998, 1444), das aus Anlass des Urteils des BFH vom 30.09.1997 (IX R 80/94, BStBl II 1998, 771) ergangen ist.

    Zwar hat sich der BFH mit seinem Urteil vom 06.11.2001 ausweislich der Begründung des 30-jährigen Prognosezeitraums inzident generell auch für andere Vermietungsfälle gegen einen längerfristigen Prognosezeitraum ausgesprochen - was nach der mit Urteil vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771 entschiedenen grundsätzlich zu vermuteten Einkunftserzielungsabsicht nur noch in Ausnahmefällen relevant wird - (s.a. ausdrücklich für eine 30-jährige Prognose bei allgemeiner Vermietung BFH Urteil vom 09.07.2002 IX R 57/00, BStBl II 2003, 695, 698).

    Dies wäre der Fall, wenn dem Kläger durch eine entscheidungsbefugte Person eine bestimmte abweichende Sachbehandlung zugesagt worden wäre oder wenn das Finanzamt durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (BFH Urteil vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771; Beschluss vom 26.11.2001 V B 88/00, NV 2002, 551; ausnahmsweise für Vertrauensschutz bei jahrzehntelanger - fast 50 Jahre - rechtlich möglicher Handhabung nach wiederholter rechtlicher Prüfung und nunmehr fehlenden Unterlagen BFH Urteil vom 12.04.2000 XI R 36/99, NV 2000, 1196).

  • BFH, 13.08.1996 - IX R 48/94

    Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04
    Mit Urteil vom 13.08.1996 (IX R 48/94, BStBl II 1997, 42) hat der BFH ausdrücklich für Ferienwohnungen die Überprüfung in einem "überschaubaren Zeitraum" gefordert.

    Dass auch die Verwaltung das Schreiben des BMF vom 23.07.1992 nicht als verbindliche Regelung für Ferienwohnungen ausgelegt und gehandhabt hat (zur Maßgeblichkeit der Auslegung der Verwaltungsvorschriften durch die Verwaltung selbst s. BFH Urteile vom 13.01.2005 V R 35/03, BStBl II 2005, 460; BFH Urteil vom 24.11.2005 V R 37/04, BStBl II 2006, 466) , zeigt sich auch daran, dass die Einkommensteuerrichtlinien R 161 zu § 21 EStG seit der Fassung von 1996 neben dem Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 23.07.2002 besondere Vorschriften für Ferienwohnungen enthalten, die seit der Fassung 1997 - und damit schon vor dem Erlass des ersten für die Streitjahre erlassenen Einkommensteuerbescheides 1996 vom 05.11.1998 (EStA II Bl. 38) - für die Einkünfteerzielungsabsicht auf das Urteil des BFH vom 13.08.1996 (a.a.O.) und den hierin erwähnten "überschaubaren Zeitraum" Bezug nehmen.

  • BFH, 20.08.1997 - X R 58/93
    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04
    Nicht ausreichend ist es, wenn die Rechtsprechung zu einer bestimmten Rechtsfrage erst schrittweise entwickelt wurde (BFH Urteile vom 20.08.1997 X R 58/93, NV 1998, 314; vom 05.09.2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676).

    Diese muss nach der "geläuterten" neueren Auffassung zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides anders zu entscheiden sein als dies im geänderten Bescheid aufgrund der Verwaltungsvorschrift geschah, die sich inzwischen als rechtswidrig erweist (BFH Urteil vom 20.08.1997 a.a.O).

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04
    Unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 06.11.2001 (BStBl II 2002, 726) und den Anwendungserlass des BMF vom 14.10.2002 teilte der Prüfer dem Kläger mit Schreiben vom 12.12.2002 mit, dass er beabsichtige, die Einkünfte aus dem Grundstück in X nicht mehr zu berücksichtigen, da im Beurteilungszeitraum von 30 Jahren nach den Erkenntnissen der bisherigen 7 Veranlagungszeiträume ein Totalüberschuss nicht zu erwarten sei (BpA Bl. 69).

    Dies gilt im Fall des Selbstnutzungsvorbehalts unabhängig davon, ob die Ferienwohnung in der zur Selbstnutzung vorbehaltenen Zeit tatsächlich zur privaten Erholung genutzt wurde oder leer stand (BFH Urteil vom 06.11.2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 727; zum Selbstnutzungsvorbehalt s. weiter BFH Urteil vom 16.03.2004 IX B 140/03, NV 2004, 957; BFH Urteil vom 16.07.2002 IX R 6/01, NV 2002, 1454).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04
    Dies gelte auch dann, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung von einer bisher geübten allgemeinen Verwaltungsauffassung abweiche (Beschluss GmSOBG vom 19.10.1971 BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 09.07.2002 - IX R 57/00

    Einkunftserzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04
    Zwar hat sich der BFH mit seinem Urteil vom 06.11.2001 ausweislich der Begründung des 30-jährigen Prognosezeitraums inzident generell auch für andere Vermietungsfälle gegen einen längerfristigen Prognosezeitraum ausgesprochen - was nach der mit Urteil vom 30.09.1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771 entschiedenen grundsätzlich zu vermuteten Einkunftserzielungsabsicht nur noch in Ausnahmefällen relevant wird - (s.a. ausdrücklich für eine 30-jährige Prognose bei allgemeiner Vermietung BFH Urteil vom 09.07.2002 IX R 57/00, BStBl II 2003, 695, 698).
  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04
    Dass auch die Verwaltung das Schreiben des BMF vom 23.07.1992 nicht als verbindliche Regelung für Ferienwohnungen ausgelegt und gehandhabt hat (zur Maßgeblichkeit der Auslegung der Verwaltungsvorschriften durch die Verwaltung selbst s. BFH Urteile vom 13.01.2005 V R 35/03, BStBl II 2005, 460; BFH Urteil vom 24.11.2005 V R 37/04, BStBl II 2006, 466) , zeigt sich auch daran, dass die Einkommensteuerrichtlinien R 161 zu § 21 EStG seit der Fassung von 1996 neben dem Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 23.07.2002 besondere Vorschriften für Ferienwohnungen enthalten, die seit der Fassung 1997 - und damit schon vor dem Erlass des ersten für die Streitjahre erlassenen Einkommensteuerbescheides 1996 vom 05.11.1998 (EStA II Bl. 38) - für die Einkünfteerzielungsabsicht auf das Urteil des BFH vom 13.08.1996 (a.a.O.) und den hierin erwähnten "überschaubaren Zeitraum" Bezug nehmen.
  • BFH, 24.11.2005 - V R 37/04

    Prüfung der Anwendung von Verwaltungsvorschriften durch die Gerichte -

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04
    Dass auch die Verwaltung das Schreiben des BMF vom 23.07.1992 nicht als verbindliche Regelung für Ferienwohnungen ausgelegt und gehandhabt hat (zur Maßgeblichkeit der Auslegung der Verwaltungsvorschriften durch die Verwaltung selbst s. BFH Urteile vom 13.01.2005 V R 35/03, BStBl II 2005, 460; BFH Urteil vom 24.11.2005 V R 37/04, BStBl II 2006, 466) , zeigt sich auch daran, dass die Einkommensteuerrichtlinien R 161 zu § 21 EStG seit der Fassung von 1996 neben dem Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 23.07.2002 besondere Vorschriften für Ferienwohnungen enthalten, die seit der Fassung 1997 - und damit schon vor dem Erlass des ersten für die Streitjahre erlassenen Einkommensteuerbescheides 1996 vom 05.11.1998 (EStA II Bl. 38) - für die Einkünfteerzielungsabsicht auf das Urteil des BFH vom 13.08.1996 (a.a.O.) und den hierin erwähnten "überschaubaren Zeitraum" Bezug nehmen.
  • BFH, 05.05.1988 - III R 41/85

    Mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit oder steuerlich unbeachtliche

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04
    Für Ferienwohnungen wird noch in der Fassung 1999 zur Frage der Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei auf die Entscheidung des BFH vom 05.05.1988 (III R 41/85, BStBl II 1988, 778) verwiesen.
  • BFH, 11.10.1988 - VIII R 419/83

    1. Steuerrechtlich schädlicher Zukauf kann in der Lnad- und Fortwirtschaft in

    Auszug aus FG Hamburg, 09.07.2007 - 2 K 310/04
    In Übereinstimmung mit dem Normzweck, dem von § 176 Abs. 2 AO beabsichtigten Vertrauensschutz, ist stets erforderlich, dass die geänderten Ausgangsbescheide auf der für rechtswidrig erklärten Verwaltungsvorschrift beruhen (Gesetzesbegründung BTDrs. VI 1982 S.155 zum damaligen § 157 des Entwurfs; s.a. BFH Urteil vom 11.10.1988 VIII R 419/83, BStBl II 1989, 284, 287: der Wegfall der Verwaltungsvorschrift muss für die Änderung ursächlich gewesen sein).
  • BFH, 04.11.2004 - III R 5/03

    Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Agenturgeldern

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 51/02

    Zuckerrübenlieferungsrecht - immaterielles WG

  • BFH, 26.11.2001 - V B 88/00

    Anforderungen für den Nachweis einer Ausfuhrlieferung; Vertrauenstatbestand -

  • BFH, 20.03.2002 - X R 34/00

    Erschließungskosten als AK des Erbbaurechts; Billigkeitsmaßnahme aufgrund von

  • BFH, 12.04.2000 - XI R 36/99

    Erbauseinandersetzung; Betriebsfortführung durch Miterben; Änderung langjähriger

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 154/86

    Änderung von Steuerbescheiden - Einschränkungen der Änderungsbefugnis - Vorbehalt

  • BFH, 28.09.1987 - VIII R 163/84

    Vergünstigung - Änderungsbefugnis - Vorbehalt der Nachprüfung -

  • BFH, 22.07.1987 - I R 224/83

    DBA-Großbritannien - Gastlehrer - Lehrtätigkeit für mehr als zwei Jahre

  • BFH, 03.12.2002 - IX R 64/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei unentgeltlichem Gebäudewert

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

  • BFH, 26.10.2004 - IX R 57/02

    Ermittlung der Einkünfte bei Ferienwohnungen

  • BFH, 21.11.2000 - IX R 37/98

    Ferienwohnung im selbstgenutzten Zweifamilienhaus

  • BFH, 24.08.2006 - IX R 15/06

    Einkünfteerzielungsabsicht bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 18/02

    In Eigenregie vermietete Ferienwohnung

  • BFH, 27.07.1999 - IX R 64/96

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 16.03.2004 - IX B 140/03

    Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht

  • BFH, 16.07.2002 - IX R 6/01

    Ferienwohnungen - Überschuss-Erzielungsabsicht; Darlehenszinsen als WK

  • FG Niedersachsen, 25.02.2010 - 11 K 100/08

    Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch Vermietung einer

    Im Urteil vom 27. Juli 1999 (IX R 64/99, BStBl II 1999, 826) hat er allgemein für Vermietungseinkünfte eine Kalkulation über 50 oder gar 100 Jahre als zu spekulativ erachtet (s. auch FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

    Diese muss nach der "geläuterten" neueren Auffassung zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides anders zu entscheiden sein als dies im geänderten Bescheid aufgrund der Verwaltungsvorschrift geschah, die sich inzwischen als rechtswidrig erweist (s. FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

    Dabei kann der von dem Urteil betroffene Sachverhalt von dem den Änderungsbescheiden zugrunde liegenden abweichen, solange die hierauf angewendeten Rechtsgedanken gleichartig und damit entscheidungserheblich waren (s. FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

    Nicht ausreichend ist es, wenn die Verwaltung bei vertretbarer Auslegung weiterhin bestehender Verwaltungsvorschriften ihre ursprüngliche Rechtsansicht im Einklang mit der tatsächlichen Rechtslage bei Erlass des Änderungsbescheides aufgibt (s. FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

    Damit entfällt auch ein Vertrauensschutz für die Annahme eines 100-Jahreszeitraums für eine Totalprognose aus § 176 Abs. 2 AO (s. FG Hamburg Urt. v. 9. Juli 2007 2 K 310/04, juris, ausdrücklich bestätigt durch BFH-Beschl. v. 9. Januar 2008 IX B 208/07, juris unter Tz. 2).

  • BFH, 09.01.2008 - IX S 22/07

    Keine Aussetzung der Vollziehung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Das Finanzgericht (FG) hat die vom Kläger und Antragsteller (Antragsteller) erhobene Klage wegen der Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2001 durch Urteil vom 9. Juli 2007 2 K 310/04 abgewiesen.
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